Der Theaterverein
Ballenstedt/Anhalt

 
 

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Satzung des Theatervereins Ballenstedt/Anhalt e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Theaterverein Ballenstedt/Anhalt e. V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Ballenstedt.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Musik- und Theaterlebens in der Stadt Ballenstedt und der Region.
(2) Im besonderen organisiert er Veranstaltungen, die Bezug auf die musik- und theatergeschichtlichen Traditionen der Stadt Ballenstedt und des ehemaligen Landes Anhalt nehmen, wie z. B. das Ballenstedter Musikfest 2002.
(3) Der Verein nimmt Anteil und förderndes Interesse an weiteren Musik- und Theaterveranstaltungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
(4) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen an, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf diesem Gebiet tätig werden. Ebenso sucht er die Zusammenarbeit mit Partnern, die historische Verbindungen zu Ballenstedt haben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und aktiv im Verein mitzuarbeiten. Fördernde Mitglieder leisten lediglich einen finanziellen Beitrag zur Arbeit des Vereins und unterstützen diesen ideell.
(3) Den Wunsch, als ordentliches Mitglied dem Verein beizutreten, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung angerufen werden.
(4) Bei fördernden Mitgliedern genügt die einseitige schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
d) durch Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt ist für ordentliche Mitglieder nur zum Schluß eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zulässig.
(7) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins mit vollem Rederecht teilzunehmen.
(8) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) jährliche Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
c) Wahl des Vorstandes und eventuell notwendige Nachwahlen
d) Wahl der Revisoren und eventuell notwendige Nachwahlen
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
e) Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist unzulässig. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszweckes – und der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß, gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Vorstandssitzungen werden unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und vom Sitzungsleiter und Protokollführer abgezeichnet.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
(7) Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
(8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachweislich notwendiger Auslagen, die im Interesse des Vereins lagen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Jahresbeitrages, die Zahlungsweise und Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 10 Revision

(1) Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Revisoren für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(4) Die Revisoren haben das Recht der jederzeitigen Prüfung der Kasse und der Bücher des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ballenstedt, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 10. April 2001 beschlossen.
Ballenstedt, den 10. April 2001